Die sächsische Justiz stärkt den arbeitsfreien Sonntag. In einem Urteil gab das Verwaltungsgericht Dresden der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens recht, an Verfahren der Landesdirektion zur Genehmigung von Sonntagsarbeit in Callcentern beteiligt zu werden. Wie das Gericht am Donnerstag in Dresden mitteilte, sei die Landesdirektion Sachsen verpflichtet, die Landeskirche an solchen Vorgängen zu beteiligen.
Maßgeblich für das Urteil vom 12. April (Aktenzeichen 4 K 1278/16) sei, »dass die Normen des Arbeitszeitgesetzes nicht nur zum Schutz der Arbeitnehmer bestimmt sind, sondern generell dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe dienen«. An Verwaltungsverfahren werde »grundsätzlich derjenige beteiligt, der in eigenen Rechten betroffen ist«. Die Landesdirektion sah die Kirche durch die Genehmigung von Sonntagsarbeit nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt.
Die Einhaltung der Sonntagsruhe könne die Landeskirche wegen einer speziellen Bestimmung der Weimarer Reichsverfassung einfordern, begründete das Gericht. Diese Norm werde mit dem Grundgesetz ausdrücklich gedeckt. Das Recht der Kirche werde im Evangelischen Kirchenvertrag Sachsens von 1994 weiter konkretisiert. An diesem Vertrag müsse sich auch die Landesdirektion halten.
Das Verwaltungsgericht habe allerdings nicht darüber entschieden, ob die Ausnahmegenehmigung von Sonntagsarbeit im konkreten Fall rechtmäßig gewesen ist. Der Landeskirche war durch Medienberichte darauf aufmerksam geworden, dass die Landesdirektion sonntägliche Beschäftigung in Callcentern genehmigt hatte. Dabei stützte sich die Behörde auf Ausnahmebestimmungen im Arbeitszeitgesetz, einem Bundesgesetz.
Das Urteil ist den Angaben zufolge noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht habe die Berufung zum sächsischen Oberverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen, hieß es.