Das Bundesverwaltungsgericht hat die Begründung für sein aufsehenerregendes Sterbehilfe-Urteil von Anfang März vorgelegt. In dem am Mittwoch in Leipzig veröffentlichten 27-seitigen Papier heißt es, das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Grundgesetz umfasse auch das Recht eines schwer und unheilbar kranken Menschen, zu entscheiden, »wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben enden soll«, sofern er frei darüber entscheiden kann (BVerwG 3 C 19.15). Im konkreten Fall ging es um eine vom Hals abwärts gelähmte Frau, die beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine tödliche Dosis Betäubungsmittel beantragt hatte.
Die Behörde lehnte den Antrag ab. Nach dem Tod der Frau klagte deren Mann - in den ersten Instanzen erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht entschied aber, das Bundesinstitut hätte das Anliegen zumindest prüfen müssen. In der Urteilsbegründung heißt es, die Schutzpflicht des Staates für das Leben habe unter bestimmten Bedingungen hinter dem grundrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrecht zurückzutreten.
An anderer Stelle heißt es: »Die verfassungsrechtlich gebotene Achtung vor dem persönlichen Umgang des Einzelnen mit Krankheit und dem eigenen Sterben schließt auch die freiverantwortlich getroffene Entscheidung schwer kranker Menschen ein, ihr Leben vor Erreichen der Sterbephase oder losgelöst von einem tödlichen Krankheitsverlauf beenden zu wollen.« Das Urteil war bei Sozialverbänden und Kirchen auf Kritik gestoßen, weil in dessen Folge das Bundesinstitut darüber entscheiden müsste, ob es Medikamente für einen Suizid zur Verfügung stellt oder nicht.
Dem Urteil zufolge verlangt eine entsprechende Genehmigung in Ausnahmefällen eine »extreme Notlage«, in der eine Linderung des Leids oder von Schmerzen auf andere Weise nicht erreicht werden kann und eine andere »zumutbare Möglichkeit zur Verwirklichung des Sterbewunsches nicht besteht«. Das Bundesinstitut sei verpflichtet, festzustellen, ob eine solche Ausnahmesituation vorliegt. Der Senat verkenne nicht, dass der Behörde dabei »schwierige Bewertungen abverlangt werden«, heißt es in der Urteilsbegründung.
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