Jede Kirche hat die Konkurrenz, die sie verdient. Nachdem ich (um einen ermordeten Bekannten trauernd) vom protestantischen Pfarrer an eine katholische, das Gemeindeleben sehr dominierende Besucherin verwiesen und von dieser, statt moralische Unterstützung zu bekommen, zur Beichte geschickt wurde, habe ich wirklich überall nachgefragt: Sowohl Protstanten als auch Katholiken wiesen mich ab, unterstellten mir gar Pegidanähe. So habe ich eben eine dadaistische Beichte abgelegt. Wenn sich des Weiteren Pfarrer einfach erdreisten, Hauskreise aufzulösen, so dürfen sie sich nicht wundern, wenn die Leute nach Alternativen suchen. Habe mich gerade mit einem Vertreter der HU unterhalten. Wir sehen das beide nicht als Konkurrenz, sondern als Ergänzung. Also ich würde ja lieber zur Kirche gehen, aber die war jetzt mehrmals nicht da, als man sie brauchte.
Die Berliner CDU hat vor einer Gleichstellung des Humanistischen Verbandes Berlin-Brandenburg (HVD) mit den Kirchen gewarnt. Die geplante Anerkennung der Humanisten als Körperschaft des öffentlichen Rechts sei nicht zielführend, erklärte die kirchenpolitische Sprecherin der CDU-Fraktion im Abgeordnetenhaus, Cornelia Seibeld, am Dienstag in Berlin. Sie reagierte damit auf einen Bericht in der »Berliner Morgenpost« (Dienstag), demzufolge Kultursenator Klaus Lederer (Linke) dem Senat vorschlagen möchte, dem HVD den gleichen Status wie den Kirchen einzuräumen. Der Humanistische Verband hätte dann unter anderem die Möglichkeit, von seinen Mitgliedern Steuern einzuziehen. Der Anerkennung steht nach Informationen der Zeitung im rot-rot-grünen Senat nichts im Wege.
Seibeld bezeichnete die Pläne als »nicht zielführend«. Der Status der Kirchen sei historisch begründet und leite sich aus der Verfassung ab. Zudem sei der Körperschaftsstatus der Kirchen durch die Kooperation mit dem Staat und durch die Übernahme zahlreicher sozialer und caritativer Aufgaben wie dem Betrieb von Schulen, Kitas, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gerechtfertigt.
Seibeld, betonte, nicht jedem Verband, der sinnvolle Aufgaben übernimmt, könne deswegen eine entsprechende Anerkennung zuteilwerden. Eine Gleichstellung mit den Kirchen sei daher aus Sicht der CDU weder geboten, noch wünschenswert. Das gelte auch für einen bereits geforderten humanistischen Feiertag an den Schulen. »Hier wird der humanistische Gedanke, der Deutschland mitgeprägt hat, zu einer Anti-Religion genutzt«, sagte die CDU-Politikerin.
Der HVD Berlin-Brandenburg bemüht sich schon seit Jahren um eine Gleichstellung mit den Kirchen. Er versteht sich als Vertreter der religionsfreien Bevölkerung. 1996 stellte der HVD laut Zeitung den ersten Antrag auf Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts. 1999 wurde dieser abgelehnt. Dagegen klagte der Verband vor dem Verwaltungsgericht und musste eine Niederlage einstecken. Hingegen ist der Verband nach eigenen Angaben in Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und in Niedersachen als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt.
Der aktuelle Antrag des HVD auf Anerkennung als Körperschaft in Berlin stammt von Januar 2014. Der HVD Berlin-Brandenburg hat nach eigenen Angaben mehr als 13 000 Mitglieder. In seien mehr als 60 Einrichtungen und Projekten sind 1200 Hauptamtliche und weitere 1000 Ehrenamtliche aktiv.
Hintergrund: Die Körperschaft des öffentlichen Rechts
Das deutsche Verwaltungsrecht sieht für Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R. oder KdöR) vor. Neben anderen nichtstaatlichen Institutionen wie beispielsweise der Kassenärztlichen Vereinigung, Industrie- und Handelskammern oder dem Bayerischen Roten Kreuz können auch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften diese privilegierte Rechtsform erhalten.
Zu den besonderen Rechten, die den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften verliehen werden, zählen beispielsweise das Recht zum Steuereinzug bei ihren Mitgliedern, die sogenannte Dienstherrenfähigkeit – also die Möglichkeit, die Rechtsstellung ihrer Bediensteten öffentlich-rechtlich auszugestalten – sowie das Recht, eigene rechtsgültige Regelungen für die Organisation zu erlassen.
Die Vertretung in öffentlichen und staatlichen Gremien, etwa in Rundfunkräten, ist dagegen nicht durchgängig an den Körperschaftsstatus geknüpft. Sie erfolgt häufig nur durch die Benennung der jeweiligen Religionsgemeinschaft als gesellschaftlich relevante Gruppe. Auch viele weitere Rechte sind nicht an den Körperschaftsstatus geknüpft. Dazu gehören zum Beispiel der Betrieb von Einrichtungen wie Kindergärten oder Altenheimen, die Errichtung von Gebäuden, die religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienen, oder der Zugang zur Erteilung von Religions- oder Weltanschauungsunterricht.
Der Status der öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist keine Voraussetzung dafür, dass eine Gemeinschaft überhaupt als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft in Erscheinung treten darf.
Der Körperschaftsstatus ist anzuerkennen, wenn Verfassung und Zahl der Mitglieder einer Organisation darauf schließen lassen, dass die Gemeinschaft auch in Zukunft dauerhaft bestehen wird. Grundlage für diese Einschätzung sind der aktuelle Mitgliederbestand der Religionsgemeinschaft sowie ihre »Verfassung im Übrigen«. Das Bundesverfassungsgericht verlangt in seiner Rechtsprechung etwa zu den Zeugen Jehovas zusätzlich die Rechtstreue der Gemeinschaft (BVerfGE 102, 370 ff).
Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften.
Den beiden großen christlichen Kirchen war bereits in der Weimarer Verfassung ein rechtlicher Sonderstatus zugebilligt worden. Der Grundgesetzartikel 140 legt fest, dass andere Religionsgemeinschaften den Kirchen rechtlich gleichgestellt werden müssen, »wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten«. In der Regel wird eine Mindestmitgliederzahl von einem Tausendstel der Bevölkerung vorausgesetzt.
Die Verleihung von Körperschaftsrechten liegt in der Zuständigkeit der Länder. Neben dem Streit um die Verleihung der Körperschaftsrechte an die Zeugen Jehovas ist in den vergangenen Jahren wiederholt der rechtliche Status islamischer Vereinigungen und Verbände öffentlich diskutiert worden.
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