Taufe durch dreimaliges Untertauchen möglich
Neue Ausnahmeregelung für Taufpraxis in der Landeskirche Sachsens veröffentlicht – Superintendent statt Landeskirchenamt muss entscheiden
In der Landeskirche Sachsens ist die Taufe auch durch dreimaliges Untertauchen möglich. Die »Ausnahmeregelung« sei eine »Einzelfallentscheidung« und könne »in begründeten Fällen« und »im Einvernehmen« mit dem zuständigen Superintendenten erfolgen, teilte das Landeskirchenamt in Dresden auf Nachfrage mit. Im Februar war im Amtsblatt der Landeskirche diese konkrete Ausnahmeregelung für die Ausführungsverordnung der Taufordnung veröffentlicht worden. Die Verordnung sieht normalerweise eine Bewilligung von Ausnahmen durch das Landeskirchenamt vor und hatte bislang noch keine konkreten Ausnahmeregelungen enthalten. Die Taufordnung in Sachsen sieht eigentlich vor, dass der Kopf des Täuflings dreimal mit Wasser begossen wird.
»Der Wunsch nach einer Untertauchtaufe ist auf wenige Einzelfälle beschränkt«, hieß es vom Referenten für Gottesdienst und Amtshandlungen, Martin Teubner. In den vergangenen fünf Jahren habe lediglich ein einziger Antrag eines Kirchenvorstandes vorgelegen, der vom zuständigen Superintendenten unterstützt worden sei. Eine darüber hinausgehende Taufpraxis sei Teubner nicht bekannt, denn in der Landeskirche habe »die in der Taufordnung von 2005 beschriebene Form der Begießtaufe einen hohen und akzeptierten Stellenwert«.
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