Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung nicht nur für verfassungswidrig, sondern auch für »nichtig« erklärt; für nicht korrigierbar, weil sich die Ansichten der Richter und die Absichten des Gesetzgebers widersprechen. Das ist sein gutes Recht. Es hat Politik und Gesellschaft damit die Klärung jener Frage zugewiesen, die für das Verständnis menschlicher Existenz von grundlegender Bedeutung ist: die Frage nach Leben und Tod. Sind die Karlsruher Richter mit diesem Urteil aber ihrer eigenen Verantwortung gegenüber dieser Gesellschaft gerecht geworden? Die Begründungen lassen Zweifel aufkommen. Weil künftig eine Entscheidung, seinem Leben ein Ende zu setzen, »keiner weiteren Begründung und Rechtfertigung« bedarf, ist die Selbsttötung »als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren«.
Hier wird die Autonomie des Individuums in radikaler Weise auf den Hochaltar einer sich selbst segmentierenden Gesellschaft gestellt. Kennt das Grundgesetz etwa nur die Freiheit des Einzelnen und nicht auch die Verantwortung für Menschen in einer solch ausweglosen Situation? Hier sind die Verfassungsrichter offenbar im Weihrauchnebel dem Zeitgeist erlegen. Das ist ja eine schöne neue Welt! Immerhin muss künftig niemand mehr vor Züge springen, sondern kann sich gegen einen kleinen Obolus beim Sterbehilfeverein an der Ecke selbstbestimmt einschläfern lassen.
Mit ihrem postulierten Recht auf Selbsttötung schütten die Richter das Kind mit dem Bade aus. Wer soll ihren »Akt autonomer Selbstbestimmung« nach diesem Urteil und den darin verworfenen Werten eigentlich noch vor sozialem Druck und Missbrauch schützen? Vorhang auf und alle Fragen offen.
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